Wem gehört mein Foto?
„Mein Foto gehört mir ich hab's dem Fotografen
schließlich abgekauft und kann jetzt damit machen,
was ich will.” So denken viele, wenn die Bilder im
Kasten und die Rechnung des Fotografen
beglichen ist.
Aber ganz so einfach wie am Fotoautomaten ist die
Sache nicht: Private und berufliche Verwendung eines
Portraitfotos werden vom Gesetz klar von einander getrennt.
Wer ein Portraitfoto beruflich verwenden möchte, muss dies daher unbedingt im Vorfeld mit
dem Fotografen klären – denn dieser ist nicht nur Urheber seines Fotos, sondern ggf. auch
nach wie vor Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte am Bild.
Privat & beruflich
Ohne ausdrückliche Absprache werden nur „naheliegende” Nutzungsrechte am Bild eingeräumt.
Sobald „erwerbswirtschaftliche Ziele” ins Spiel kommen ist eine Verwendung ohne die aus-
drückliche Zustimmung durch den Fotografen nicht erlaubt!
Wer ein Bewerbungsfoto machen lässt, darf dieses zur Jobsuche und damit beruflich verwen-
den, dies umschließt auch Bewerbungen per Mail oder per Online-Formular.
Werbung & Bewerbung
Ein Urteil des Landesgerichtes Köln entschied, dass ein solches Bewerbungsfoto allerdings
nicht öffentlich im Internet präsentiert werden darf – weder auf einer eigenen Webseite, noch
in Online-Foren, Stellenmärkten oder anderen Verwendungen, in denen es einer „breiten
Öffentlichkeit” zugänglich ist. Hier muss demnach getrennt werden zwischen (unzulässiger)
„Werbung” und (zulässiger) „Bewerbung”.
Digitaler Fingerabdruck
Wasserzeichen in digitalen Fotos machen die Auffindbarkeit übrigens sehr viel leichter, als viele
sich das vorstellen: Auch bei neuer Abspeicherung oder entsprechender Bearbeitung bleibt der
„Fingerabdruck” des Fotografen im Bild enthalten und per Suchmaschine schnell auffindbar.
Namentliche Nennung
Je nach Nutzungsrecht hat der Fotograf ein Recht darauf, bei jeder Verwendung des Bildes
namentlich genannt zu werden: Entweder unter/neben dem Foto selbst, oder, z.B. online oder
bei mehrseitigen Druckerzeugnissen, im Impressum.
Recht am eigenen Bild
Im Übrigen hat auch der Portraitierte ein Recht an seinem Bild. So darf ein Fotograf ein Port-
raitfoto nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Portraitierten für eigene Werbemaßnahmen
verwenden – egal, ob es sich um ein privates, ein berufliches, ein Bewerbungs- oder sonstiges
Foto handelt.
Das Recht am eigenen Bild umfasst übrigens nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen,
Karikaturen, Fotomontagen und auch Doppelgänger – mehr zum Thema „Recht am eigenen
Bild” erfahren Sie in der nächsten Ausgabe von Speaking Brands!
Speaking Brands Tipp:
Nutzungsrechte vor dem Shooting klären, schriftlich festhalten und am Besten die ein-
zelnen Verwendungen im Detail aufschreiben: Nutzung innerhalb verschiedener Online-
Foren und Communities, Nutzung im Rahmen von werblichen Maßnahmen für den Port-
raitierten sowie die Unternehmen des Portraitierten und weitere Verwendungszwecke.
Insbesondere bei Druckerzeugnissen mit hohen Auflagen wie z.B. Büchern sind bei Un-
klarheit ggf. empfindlich hohe Gebühren nachträglich zu berappen.
Von Beginn an klare Verhältnisse zu haben, ist nicht nur professioneller, sondern zumeist
auch sehr viel preiswerter.
Zurück zu Speaking Marketing
Archiv Speaking Marketing