Wem gehört mein Foto? Mein Foto gehört mir ich hab's dem Fotografen schließlich abgekauft und kann jetzt damit machen, was ich will. So denken viele, wenn die Bilder im Kasten und die Rechnung des Fotografen beglichen ist. Aber ganz so einfach wie am Fotoautomaten ist die Sache nicht: Private und berufliche Verwendung eines Portraitfotos werden vom Gesetz klar von einander getrennt. Wer ein Portraitfoto beruflich verwenden möchte, muss dies daher unbedingt im Vorfeld mit dem Fotografen klären – denn dieser ist nicht nur Urheber seines Fotos, sondern ggf. auch nach wie vor Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte am Bild. Privat & beruflich Ohne ausdrückliche Absprache werden nur naheliegende” Nutzungsrechte am Bild eingeräumt. Sobald erwerbswirtschaftliche Ziele” ins Spiel kommen ist eine Verwendung ohne die aus- drückliche Zustimmung durch den Fotografen nicht erlaubt! Wer ein Bewerbungsfoto machen lässt, darf dieses zur Jobsuche und damit beruflich verwen- den, dies umschließt auch Bewerbungen per Mail oder per Online-Formular. Werbung & Bewerbung Ein Urteil des Landesgerichtes Köln entschied, dass ein solches Bewerbungsfoto allerdings nicht öffentlich im Internet präsentiert werden darf – weder auf einer eigenen Webseite, noch in Online-Foren, Stellenmärkten oder anderen Verwendungen, in denen es einer breiten Öffentlichkeit” zugänglich ist. Hier muss demnach getrennt werden zwischen (unzulässiger) Werbung” und (zulässiger) Bewerbung”.   Digitaler Fingerabdruck Wasserzeichen in digitalen Fotos machen die Auffindbarkeit übrigens sehr viel leichter, als viele sich das vorstellen: Auch bei neuer Abspeicherung oder entsprechender Bearbeitung bleibt der Fingerabdruck” des Fotografen im Bild enthalten und per Suchmaschine schnell auffindbar. Namentliche Nennung Je nach Nutzungsrecht hat der Fotograf ein Recht darauf, bei jeder Verwendung des Bildes namentlich genannt zu werden: Entweder unter/neben dem Foto selbst, oder, z.B. online oder bei mehrseitigen Druckerzeugnissen, im Impressum. Recht am eigenen Bild Im Übrigen hat auch der Portraitierte ein Recht an seinem Bild. So darf ein Fotograf ein Port- raitfoto nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Portraitierten für eigene Werbemaßnahmen verwenden – egal, ob es sich um ein privates, ein berufliches, ein Bewerbungs- oder sonstiges Foto handelt. Das Recht am eigenen Bild umfasst übrigens nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen und auch Doppelgänger – mehr zum Thema Recht am eigenen Bild” erfahren Sie in der nächsten Ausgabe von Speaking Brands! Speaking Brands Tipp: Nutzungsrechte vor dem Shooting klären, schriftlich festhalten und am Besten die ein- zelnen Verwendungen im Detail aufschreiben: Nutzung innerhalb verschiedener Online- Foren und Communities, Nutzung im Rahmen von werblichen Maßnahmen für den Port- raitierten sowie die Unternehmen des Portraitierten und weitere Verwendungszwecke. Insbesondere bei Druckerzeugnissen mit hohen Auflagen wie z.B. Büchern sind bei Un- klarheit ggf. empfindlich hohe Gebühren nachträglich zu berappen. Von Beginn an klare Verhältnisse zu haben, ist nicht nur professioneller, sondern zumeist auch sehr viel preiswerter. Zurück zu Speaking Marketing Archiv Speaking Marketing