Mein Konzept, mein Text, mein Recht Der Speaking Brands Urheberrecht-Check-Up: Wie Sie sich vor Ideendieben und Plagiatoren schützen. Ihre Präsentation auf der wichtigen Veranstaltung letzte Woche war ein voller Erfolg und Sie versprechen sich lukrative neue Aufträge davon. Heute sehen Sie Ihre besten Ideen auf dem Blog eines Mitbewerbers – was nun? Immer wieder fragen sich Autoren, Künstler, Seminarleiter, Werber oder Journalisten, ob und in welchem Umfang ihre Texte vom Urheberrecht geschützt sind und was sie tun können, wenn diese „geklaut“ werden. Rechtsanwältin Britta Herrström gibt Tipps, was vor und nach einer Rechtsverletzung getan werden kann. Was ist geschützt? Ideen sind nach deutschem Recht grundsätzlich nicht schutzfähig. Sobald Sie die Idee, das Konzept oder den Text jedoch ausgesprochen oder schriftlich festgehalten haben, betreten Sie den weiten Schutz des Urheberrechts. Schriftwerke zählen zu den Hauptfällen der vom Urheberrecht geschützten Werke. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist allerdings, dass Ihr Text ein gewisses Maß an persönlich geistiger Schöpfung aufweist. Zudem richtet sich der Schutz nach dem Inhalt Ihres Textes. Journalistische Beiträge, Interviews, Geschichten und sonstige Sprachwerke schöngeistigen Inhalts fallen verständlicherweise eher unter das Urheberrecht als wissen- schaftliche und technische Inhalte wie Gutachten, Bedienungsanleitungen oder wissenschaft- liche Tabellen. Für Merkblätter, Hand-Outs und Seminarunterlagen dürfte es in der Regel aus- reichen, wenn Sie den Inhalt auf eigenständige Weise oder mit Ihren eigenen Worten formu- lieren. Veröffentlichen Sie Texte auf der eigenen Website, so sind diese nach den allgemeinen An- forderungen einer persönlich geistigen Schöpfung ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. Für Webseiten gelten also keine Besonderheiten. Werbeslogans dagegen sind normalerweise wegen ihrer Kürze, ebenso wie einzelne Wörter, einzelne Sätze oder Satzfragmente, nicht schutzfähig.  Was kann ich bei Verletzung tun? Hat Ihr Schriftwerk den Schutz des Urheberrechts einmal erreicht, so haben Sie als Verfasser bzw. Urheber des Textes umfassende Rechte, um gegen jede widerrechtliche Nutzung vorzu- gehen. Zum einen können Sie den Verletzenden auf Beseitigung der Beeinträchtigung und zum anderen bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der Nutzung in Anspruch nehmen. Und hat der Verletzende Ihr Persönlichkeits- oder Verwertungsrecht sogar vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, können Sie darüber hinaus Schadenersatz verlangen. Weitere Ansprüche wie Vernichtungs-, Rückrufs-, Überlassungs- und Auskunftsansprüche können ebenfalls bestehen, müssen aber im Einzelnen geprüft werden. Für den konkreten Fall empfehlen wir, sich von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Muss ich den Copyright-Vermerk anbringen? Der in der Praxis oft verwendete Copyright-Vermerk © stammt ursprünglich aus dem anglo- amerikanischen Recht und hat in Deutschland allenfalls deklaratorische Bedeutung. Denn anders als im angloamerikanischen Rechtssystem entstehen nach deutschem Recht Urheber- rechte automatisch mit der Schaffung eines Werkes, vorausgesetzt die bereits erwähnte erforderliche Schöpfungshöhe ist erreicht. Zur Entstehung des Urheberrechts ist es also nicht notwendig, einen Copyright-Vermerk anzubringen oder unter den Text zu setzen. Der Copy- right-Vermerk wird in der Praxis dennoch gerne benutzt, um darauf hinzuweisen, dass Urheberrecht an einem Werk beansprucht wird und Dritte dieses Werk nicht ohne Erlaubnis nutzen sollen.   Zurück zu Speaking Marketing Speaking Brands Tipp: • Merkblätter, Hand-Outs und Seminarunterlagen mit eigenen Worten möglichst individuell   formulieren, um Urheberrechtschutz zu erlangen • Der Copyright-Vermerk begründet zwar keinen eigenen Schutz, weist aber Nutzer darauf   hin, dass Urheberrecht beansprucht wird • Im Fall der Verletzung des Urheberrechts, also dem „Textklau“, können Beseitigungs-,   Unterlassungsansprüche und unter Umständen auch Schadenersatz und weitere    Ansprüche geltend gemacht werden; hierzu empfehlen wir die Hinzuziehung eines auf   Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts. (Foto: Nina Lüth) Britta Herrström, Sozietät Spieß & Schumacher Rechtsanwältin Britta Herrström ist spezialisiert auf Marken- und Kennzeichenrecht und darüber hinaus in angrenzenden Rechtsgebieten, wie Urheber-, IT- und Multimediarecht, tätig. Seit 2005 ist sie Partnerin der Berliner Sozietät Spieß & Schumacher. Die Kanzlei bietet u.a. Beratung im Bereich Corporate Identity, Intellectual Property, der Pflege von Schutzrechten und der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte. www.spiess-schumacher.de